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Lebensraumvielfalt des Leipziger Auwalds

Leipziger Auwald | Foto: Maria Vlaic
Leipziger Auwald | Foto: Maria Vlaic

Die naturnahe Flussauenlandschaft von Weißer Elster, Pleiße, Luppe und ihren Nebenflüssen ist ein europaweit bedeutsames Lebensraummosaik mit verschiedenen besonders schützenswerten Lebensraumtypen wie großflächigen Altbeständen der Hartholzaue, Stieleichen-Hainbuchenwäldern, Resten von Weichholzauen, wertvollen Stromtal-Auenwiesen, Frisch-, Feucht- und Nasswiesen sowie Fließ- und Stillgewässern. Leipzigs Auensystem beherbergt außerdem zahlreiche und gut erhaltene, feuchte Hochstaudenfluren und geophytenreiche Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder.

Als Hartholzaue bezeichnet man die auf höherem Niveau gelegenen und somit weniger von Flussausuferungen betroffenen Waldgebiete einer Auenlandschaft. Eine ursprüngliche und intakte Hartholzaue wird vor allem durch die Baumarten Eiche, Esche und Ulme bestimmt. Doch mit zunehmender Austrocknung nehmen auch untypische Vertreter der Hartholzaue wie Berg- und hauptsächlich Spitzahorn zu.

Die Weichholzaue hingegen ist durch eine ufernahe Lage und damit einhergehende regelmäßige Überstauungen der Gewässer geprägt. Im Leipziger Auwald existieren nur noch kleinflächige Reste der Weichholzaue. Besonders schützenswert sind daher die Restvorkommen der Silberweiden-Weichholzaue, die man an der Luppe südlich von Schkeuditz-Modelwitz finden kann.

Neben den zahlreichen Fließgewässern im Gebiet stellen die Stillgewässer und hier insbesondere die biologisch wertvollen Lehmlachen wichtige Lebensräum für eine Vielzahl von Organismen zur Verfügung. Die ehemaligen Ton- und Lehmabbaugruben sind vor allem wichtige Ersatzlebensräume für viele Amphibien, besonders für europaweit streng geschützte Arten wie Rotbauchunke oder Kammmolch. Diese Arten finden hier Rückzugsräume, die anderorts im Leipziger und Schkeuditzer Auwald wegen der fehlenden Hochwasserdynamik und den dadurch fehlenden temporären Stillgewässern kaum noch vorhanden sind. Die wissenschaftliche Begleitforschung im Projekt Lebendige Luppe untersucht dabei das mengenmäßige Vorkommen dieser Arten.
Der Kammmolch wird in den Papitzer Lachen hierbei besonders unter die Lupe genommen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Teich- und Kammmolche in den Papitzer Lachen | Foto: Maria Vitzthum | NABU Sachsen
Teich- und Kammmolche in den Papitzer Lachen | Foto: Maria Vitzthum | NABU Sachsen

Schutzgebiete im Leipziger Auwald

Verschiedene Flächen im Leipziger Auwald besitzen verschiedene Schutzkategorien, die sich teilweise auch überlappen, somit sind einige Flächen mehrfach geschützt.

Zu den nationalen Schutzkategorien zählen:

  • das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Leipziger Auwald" mit 5.900 ha
  • die Naturschutzgebiete (NSG) bestehend aus NSG Luppeaue mit 598 ha, NSG Burgaue mit 270 ha, NSG Elster-Pleiße-Auwald mit 66 ha und NSG Lehmlachen Lauer mit 49 ha und
  • die Besonders geschützten Biotope, was einige Flächen im Auwald beinhaltet.

Zu den internationalen Schutzkategorien zählen:

  • das Flora-Fauna-Habitat (FFH-Gebiet) „Leipziger Auensystem“ mit 2.825 ha und 
  • das Europäische Vogelschutzgebiet „Leipziger Auenwald“ mit  4.925 ha.

Einen Überblick über Lage und Ausdehnung der einzelnen Flächen bietet die Schutzgebietekarte der Stadt Leipzig. Auf www.Leipziger-Auwald.de gibt es außerdem detaillierte Ausführungen über die Gründe und Hintergründe der Unterschutzstellung sowie Arten- bzw. Biotoptypenlisten.

Im Folgenden werden die Schutzkategorien definiert.


Naturschutzgebiet (NSG)

Strengste Schutzkategorie. Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgeschrieben. In ihnen ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich, um Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Es sind alle Handlungen untersagt, die das Schutzobjekt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Es gilt absolutes Wegegebot.

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Auch Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete und ebenfalls im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. In ihnen ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich, um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die Regenerationsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. In der Regel handelt es sich um großflächigere Gebiete, die auch eine Bedeutung für die Erholung des Menschen haben. In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Besonders geschützte Biotope

Durch das Bundesnaturschutzgesetz wird auch eine Reihe von Biotoptypen pauschal vor erheblichen und nachhaltigen Eingriffen geschützt. Dazu gehören unter anderem natürliche oder naturnahe Bereiche von Fließgewässern, Altarme und Bruchwälder. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten.

FFH(Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet

Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union. FFH steht für Fauna (Tiere), Flora (Pflanzen) und Habitat (Lebensraum). Die Richtlinie dient somit der Erhaltung von Lebensräumen und wildlebender Tiere und Pflanzen. Das Ziel ist die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten (Natura 2000), um die ökologische Durchgängigkeit und somit die Wanderung und Verbreitung von Tieren und Pflanzen zu ermöglichen. Eine in unserem Auwald vorkommende FFH-Art ist beispielsweise die Rotbauchunke. Es gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Mehr Informationen finden Sie hier.

Vogelschutzgebiet/ SPA (Special Protection Area)

In Vogelschutzgebieten soll der Schutz wildlebender Vogelarten durch die europäische Vogelschutzrichtlinie gewährleistet werden. Vogelschutzgebiete dienen der Einschränkung und Kontrolle der Jagd ebenso wie der Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung von Lebensräumen wildlebender Vogelarten. Anstoß für die Richtlinie gab die Bejagung von Singvögeln in den 1970er-Jahren. Seit der Verabschiedung der Richtlinie ist die Verwendung von Vogelfallen in der EU verboten – Ausnahmen sind möglich. Auch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet dient der Förderung eines europaweit zusammenhängenden Natura 2000-Netzes und ist u.a. für den Schutz von Zugvögeln von Bedeutung.

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